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AGB´s des Veranstalters:
1.) Personen, die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet sind, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn, der Aufsichtpflichtete hat seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden (§ 832 BGB).
2.) Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die von den Besuchern eingebrachten Gegenständen oder Kleidungsstücke und deren Inhalt. Dasselbe gilt für die von den Gästen zurückgelassenen Gegenständen.
3.) Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
4.) Beim erstmaligen Betreten des Veranstaltungsbereiches erhält jeder Gast einen Stempel, welcher das Wiederbetreten des Veranstaltungsbereiches ermöglicht. Hier ist besonders Punkt 11 der AGB´s zu beachten.
6.) Für die gesamte Veranstaltung ist das Jugendschutzgesetz in Kraft.
7.) Bei  Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und  Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister und –behälter, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände in Veranstaltungsbereich mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben.
8.) Das Mitbringen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte sowie Foto- und Filmkameras in die Veranstaltungshalle oder das Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Der Veranstalter kann den Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, Audio oder Videoaufzeichnungsgeräte an der Einlasskontrolle abzugeben.
9.) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung sofort auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises ist ausgeschlossen.
10.) Der Veranstalter haftet für Hör- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
11.) Der Gast ist für seine An- und Heimreise zu/von der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Fahrzeug auf eigene Gefahr. Den Anweisungen  des Ordnungspersonals ist zwingend Folge zu leisten.
12.) Der Zutritt zum Veranstaltungsbereich mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Kapazität gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises begründet.